Italienisches Immobilienrecht

Die Vorbereitung und Abwicklung von Immobilienkäufen und -Verkäufen in Italien ist komplexer und langwieriger als z.B. in Deutschland.

Wir sind eine deutsch-italienische Kanzlei mit Sitz in Stuttgart und Modena, die über ein umfangreiches und erprobtes Netzwerk mit Notaren, Steuerberatern und Anwälten / Avvocati im In- und Ausland verfügt.

Wir beraten und vertreten Sie gerne in allen Fragen des italienischen und deutschen Immobilienrechts.

Unsere Leistungen:

  • Beratung, Abwicklung und Vertretung, bezüglich Kauf und Verkauf von Immobilien in Italien

Besonderheiten im italienischen Immobilienrecht

Vorvertrag über den Kauf einer Immobilie

Ein Vorvertrag über den Kauf einer Immobilie “preliminare” oder “compromesso” genannt, ist nach italienischem Recht grundsätzlich auch handschriftlich, d.h. ohne notarielle Beurkundung wirksam. Das Eigentum geht dadurch allerdings noch nicht über. Der Vorvertrag gibt aber den Parteien, unter bestimmten Voraussetzungen, das Recht, die notarielle Übertragung zu verlangen bzw. durchzusetzen.

Es ist üblich, dass der Käufer bei Unterzeichnung des Vorvertrages auch eine Anzahlung leistet. Der Käufer sollte dabei wissen, dass er die Anzahlung verlieren kann, wenn er den Vertrag nicht einhält. Der Verkäufer riskiert sogar, dass er das Doppelte der Anzahlung an den Käufer bezahlen muss, wenn er den Vorvertrag nicht erfüllt.

Grundsteuer (IMU = Imposta municipale Unica) )

Die IMU ersetzt die frühere ICI. Die italienische Grundsteuer wird jedes Jahr neu berechnet. Der Immobilieneigentümer bekommt keine Mitteilung oder Rechnung über deren aktuelle Höhe und Fälligkeit. Vielmehr muss sich der Eigentümer darüber - am besten über einen Steuerberater – selbst die Information einholen.

Das italienische Grundbuch

Das italienische Grundbuch geniesst keinen öffentlichen Glauben. D.h. es ist kein verbindlicher Nachweis des Eigentums.

Ersitzung (usucapione)

Kaufinteressenten und Immobilieneigentümer in Italien sollten wissen, dass das italienische Recht auch eine “bösgläubige“ Ersitzung (usucapione) kennt.

Wenn jemand „Unberechtigtes“ die Immobilie z.B. bewohnt, wohl wissend, dass er weder Eigentümer ist, noch sonst eine Berechtigung hat, kann er nach 20 Jahren eine Klage einreichen, so dass ihm die Immobilie als Eigentum zugesprochen wird.